Strafverteidigung
Anwaltliche Dienste auf Augenhöhe
Sofortmaßnahmen
- Schutz durch SchweigerechtSie müssen sich nicht selbst belasten. Von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden – es ist Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel.
- Waffengleichheit durch AkteneinsichtAls Verteidiger erhalte ich vollständigen Einblick in die Ermittlungsakte. Nur so erfahre ich, welche Beweise tatsächlich vorliegen und wo die Vorwürfe angreifbar sind.
- Strategie statt ReaktionVoreilige Aussagen bei der Polizei lassen sich selten korrigieren. Ich übernehme ab sofort die Korrespondenz mit den Behörden und entwickle eine fundierte Verteidigungsstrategie.
Die wichtigsten Fakten in Strafsachen
Grundzüge des Strafverfahrens
Die meisten Menschen erfahren von einem Ermittlungsverfahren durch einen Brief. Manche durch einen Anruf der Polizei, manche erst, wenn Beamte vor der Tür stehen.
Was dann zu tun ist, hängt davon ab, an welcher Stelle des Verfahrens man steht. Ein Strafverfahren folgt einem geordneten Ablauf mit eigenen Fristen und festen Entscheidungspunkten. An einigen davon lässt sich der weitere Gang erheblich beeinflussen; andere sind, wenn sie einmal passiert sind, kaum noch zu korrigieren.
Als Verteidiger komme ich an den meisten dieser Stationen ins Spiel — am wirksamsten früh, weil sich später vieles nur noch verwalten lässt. Diese Seite beschreibt den Ablauf: was jeweils geschieht, welche Rechte bestehen, welche Fristen laufen und wo die Weichen gestellt werden. Zu bestimmten Tatvorwürfen finden Sie zudem vertiefende Informationen.
Überblick
- Vorladung
- Durchsuchung und Beschlagnahme
- Ermittlungsverfahren und Akteneinsicht
- Festnahme und Untersuchungshaft
- Angehörige in Haftsachen
- Strafbefehl
- Hauptverhandlung, Verständigung, Rechtsmittel
- Nebenfolgen
- Verteidigung und Kosten
- Besonderheiten einzelner Verfahren
Was am Durchsuchungstag festgehalten wird, bestimmt später, worüber überhaupt gestritten werden kann. Melden Sie sich, solange die Beamten noch im Haus sind oder unmittelbar danach: Widerspruch gegen die Sicherstellung, Verzeichnis der Gegenstände und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind Dinge, die man nicht nachholen, sondern nur rechtzeitig tun kann.
Die Akteneinsicht ist der Punkt, an dem ich als Verteidiger etwas kann, was Sie selbst nicht können. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll ist, ob eine Einstellung in Betracht kommt und worauf die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht tatsächlich stützt. Alles davor ist Vermutung.
In Haftsachen zählt jeder Tag, und die ersten Entscheidungen fallen, bevor die meisten Angehörigen überhaupt wissen, wo sich der Betroffene befindet. Haftprüfung, Haftbeschwerde und ein Antrag auf Außervollzugsetzung sind kein Automatismus — sie müssen beantragt und begründet werden.
zu den unterthemen:
Vorladung — Beschuldigter, Zeuge oder Betroffener
Ein Brief, ein Anruf oder ein Besuch der Polizei sagt noch nicht, in welcher Rolle Sie im Ermittlungsverfahren geführt werden. Beschuldigter, Zeuge oder einfach nur Betroffener eines Bußgeldverfahrens sind drei verschiedene Rechtsstellungen mit sehr unterschiedlichen Pflichten.
Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht folgen, und zur Sache aussagen müssen Sie nicht (§ 163a StPO). Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht besteht dagegen eine Erscheinenspflicht. Zeugen müssen einer staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladung folgen; bei einer polizeilichen Zeugenladung nur dann, wenn ihr ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 161a StPO). Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ist keine Ladung, sondern die Gelegenheit zur Äußerung (§ 55 OWiG).
Die Rolle kann sich im Verlauf ändern. Wer als Zeuge befragt wird, kann während der Befragung zum Beschuldigten werden. Deshalb steht am Anfang nicht die Frage, was gesagt werden soll, sondern in welcher Eigenschaft gefragt wird.
Deshalb ist die erste Frage an mich fast nie „was soll ich sagen“, sondern „was steht in dem Schreiben“. Die Rolle, die zuständige Stelle und das Datum entscheiden über alles Weitere — und lassen sich in wenigen Minuten klären, bevor irgendetwas erwidert wird.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Bei einer Durchsuchung legen die Beamten einen richterlichen Beschluss vor oder berufen sich auf Gefahr im Verzug. Räume werden betreten, Unterlagen gesichtet, Mobiltelefone, Rechner und Datenträger mitgenommen.
Vier Vorgänge werden dabei häufig verwechselt, obwohl sie rechtlich verschieden sind: die Durchsuchung (§ 102 StPO), die vorläufige Sicherstellung, die förmliche Beschlagnahme (§ 94 StPO) und die spätere Durchsicht der Daten (§ 110 StPO). Der Unterschied ist praktisch bedeutsam, weil der gerichtliche Rechtsschutz an die Zwangsmaßnahme anknüpft — nicht an eine Herausgabe, die freiwillig erfolgt ist.
Bei digitalen Geräten reicht der Zugriff weiter als der Gegenstand vermuten lässt. Ein Mobiltelefon enthält Kommunikation, Standortdaten, Fotos, Cloud-Zugänge, geschäftliche Konten und Daten unbeteiligter Dritter. Wie weit dieser Zugriff gehen darf, ist nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat am 13. März 2025 entschieden, dass das zwangsweise Auflegen eines Fingers zur biometrischen Entsperrung von § 81b StPO gedeckt sein kann (2 StR 232/24). Damit ist weder die Übertragbarkeit auf andere biometrische Merkmale noch der Umfang der anschließenden Auswertung entschieden. Beim Zugriff auf Daten, die räumlich getrennt in einer Cloud liegen, ist die Reichweite von § 110 Abs. 3 StPO weiterhin umstritten.
Zwei Rechte gelten unmittelbar am Durchsuchungstag. Auf Verlangen ist ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände auszuhändigen (§ 107 StPO). Und gegen eine Beschlagnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 98 Abs. 2 StPO); über dieses Recht ist zu belehren.
Ermittlungsverfahren und Akteneinsicht
Das Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft; den größten Teil der Ermittlungen führt die Polizei durch. Für Beschuldigte bleibt der Ermittlungsstand zunächst unsichtbar. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht — je nach Umfang, Zahl der Beteiligten, Datenmenge und Gutachtenbedarf vergehen Wochen, Monate oder in umfangreichen Verfahren Jahre. Nur in Haftsachen gilt ein besonderes Beschleunigungsgebot.
Am Ende steht eine von vier Entscheidungen, und die Unterschiede sind erheblich. Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) und die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) sind keine Verurteilung. Die Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) ebenfalls nicht, führt aber regelmäßig zu einer Geldauflage. Anklage oder Strafbefehlsantrag geben das Verfahren an das Gericht ab.
Welcher Weg beschritten wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft, bevor ein Gericht mit der Sache befasst ist. Für die Folgen ist diese Unterscheidung wichtiger, als sie zunächst wirkt: Register-, Aufenthalts-, Gewerbe-, Waffen- und Berufsrecht knüpfen an die verschiedenen Verfahrensausgänge unterschiedliche Konsequenzen.
Das Akteneinsichtsrecht steht dem Verteidiger zu (§ 147 StPO), nicht dem Beschuldigten selbst. Während laufender Ermittlungen kann die Einsicht teilweise eingeschränkt werden, wenn sonst der Untersuchungszweck gefährdet würde. In Haftsachen müssen die für die Haftentscheidung wesentlichen Informationen zugänglich sein. Der praktische Punkt: Wer sich äußert, bevor der Akteninhalt bekannt ist, legt eine Darstellung fest, an der jede spätere Äußerung gemessen wird — auch dann, wenn sie nur unvollständig war und nicht falsch.
Bei elektronischen Akten und großen Datenbeständen ist in der Praxis streitig, in welcher Form und mit welcher Aufbereitung Daten bereitgestellt werden müssen, damit von wirksamer Akteneinsicht die Rede sein kann. Das Gesetz enthält dazu keine Regelung, die alle Fälle abdeckt.
Festnahme und Untersuchungshaft
Wer vorläufig festgenommen wird, muss unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden (§ 128 StPO). Dort wird über Freilassung, Außervollzugsetzung des Haftbefehls oder Untersuchungshaft entschieden.
Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht voraus, einen gesetzlichen Haftgrund und Verhältnismäßigkeit (§ 112 StPO). Haftgründe sind vor allem Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr, in gesetzlich begrenzten Fällen Wiederholungsgefahr.
Die tatsächlichen Annahmen aus dieser ersten Entscheidung werden im weiteren Verfahren fortgeschrieben. Das betrifft Wohnsitz, soziale Bindungen, finanzielle Verhältnisse, Auslandsbezüge und Kontakte zu Mitbeschuldigten. Eine einmal in der Akte festgehaltene Einschätzung zur Fluchtgefahr wirkt über den Termin hinaus.
Haftprüfung ist jederzeit beantragbar (§ 117 StPO), daneben steht die Haftbeschwerde. Über sechs Monate hinaus darf Untersuchungshaft grundsätzlich nur vollzogen werden, wenn besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil bisher verhindert haben; darüber entscheidet dann das Oberlandesgericht, in Berlin regelmäßig das Kammergericht (§§ 121, 122 StPO). Diese Prüfung wiederholt sich spätestens alle drei Monate. Stützt sich die Haft ausschließlich auf Wiederholungsgefahr, gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von einem Jahr (§ 122a StPO).
Haftbeschränkungen — Besuch, Post, Telefon — richten sich nach § 119 StPO und sind gerichtlich überprüfbar. Vorläufige Beschränkungen durch Staatsanwaltschaft oder Anstalt sind dem Gericht grundsätzlich binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen.
Untersuchungshaft — was Angehörige erfahren
Angehörige erfahren zunächst meist nur, dass jemand nicht erreichbar ist. Anschließend verteilt sich die Zuständigkeit auf Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Justizvollzugsanstalt — Stellen mit unterschiedlichen Aufgaben und unterschiedlichen Auskunftsgrenzen.
Ein allgemeines Recht der Familie auf Auskunft über Tatvorwurf, Haftgründe oder Akteninhalt besteht nicht. § 114c StPO schützt die Möglichkeit des Verhafteten, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. Ein Informationsrecht der Angehörigen folgt daraus nicht.
Belastbare Informationen erhält daher, wer Akteneinsicht nehmen kann. Das ist der sachliche Grund, weshalb Angehörige in Haftsachen regelmäßig zuerst einen Verteidiger einschalten.
Strafbefehl — zwei Wochen Einspruchsfrist
Ein Strafbefehl ergeht ohne vorherige Hauptverhandlung. Bleibt er unangefochten, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO).
Ein Strafbefehl kann Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung enthalten. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung ist möglich, allerdings nur, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat (§ 407 StPO). Erwägt das Gericht eine solche Strafe und ist niemand bestellt, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen (§ 408b StPO).
Der Einspruch kann beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Tagessätze oder eine einzelne Rechtsfolge; nicht angegriffene Teile können selbstständig rechtskräftig werden. Wer nach einem Einspruch unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erscheint, riskiert die Verwerfung (§ 412 StPO).
Dieselbe Zwei-Wochen-Frist gilt für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG).
Was ich in solchen Fällen zuerst prüfe, ist das Zustellungsdatum und danach, ob sich der Einspruch beschränken lässt. Beides zusammen dauert kürzer als die Frist — sie ungenutzt verstreichen zu lassen, ist dagegen endgültig.
Ausführlich zu Inhalt, Einspruch, Fahrerlaubnis und Registerfolgen: Strafbefehl.
Hauptverhandlung, Verständigung, Rechtsmittel
Die Hauptverhandlung folgt einer gesetzlich geordneten Abfolge: Aufruf, Anwesenheitskontrolle, Personalien, Verlesung des Anklagesatzes, Belehrung, Beweisaufnahme, Schlussvorträge, letztes Wort, Urteil (§ 243 StPO).
Häufiger als angenommen kommt es zu einer Verständigung (§ 257c StPO). Gegenstand dürfen nur zulässige Rechtsfolgen und verfahrensbezogene Maßnahmen sein; der Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung sind ausgenommen, und die Aufklärungspflicht des Gerichts bleibt bestehen. Scheitert eine Verständigung, hängt die Verwertbarkeit verständigungsbezogener Erklärungen davon ab, warum und in welcher Verfahrenslage sie gescheitert ist. Die pauschale Annahme, ein in diesem Zusammenhang abgegebenes Geständnis sei stets unverwertbar, trifft nicht zu. Nach einer Verständigung ist ein sofortiger Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen (§ 302 StPO).
Die Rechtsmittelfristen sind kurz: Berufung eine Woche (§ 314 StPO), Revision eine Woche (§ 341 StPO), Revisionsbegründung grundsätzlich einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist (§ 345 StPO).
Nebenfolgen — Führerschein, Register, Vermögen, Aufenthalt
Ein Teil der Folgen tritt vor dem Urteil ein und fällt nicht beim Strafgericht.
Die Fahrerlaubnis kann bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO). Wird sie gerichtlich entzogen, erlischt sie mit Rechtskraft; die Sperre für die Neuerteilung beträgt in der Regel sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen ist sie dauerhaft (§ 69a StGB).
Ebenso früh kann das Vermögen betroffen sein. Liegen dringende Gründe für eine spätere Wertersatzeinziehung vor, soll ein Vermögensarrest angeordnet werden (§ 111e StPO); er erfasst bewegliches wie unbewegliches Vermögen. Ab einem Arrest von mehr als 20.000 Euro ist die weitere Beschwerde eröffnet (§ 310 StPO).
Weitere Folgen entscheiden andere Stellen auf Grundlage der Informationen aus dem Verfahren: Bundeszentralregister und Führungszeugnis, die nicht dasselbe sind und unterschiedlichen Fristen folgen (§§ 32 ff. BZRG); die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG); die Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO); das Berufsverbot (§ 70 StGB); und das Aufenthaltsrecht, das keine feste Strafgrenze kennt, sondern eine Abwägung verlangt (§§ 53, 54 AufenthG).
Für diese Stellen ist die Art des Verfahrensabschlusses entscheidend. Einstellung nach § 170 Abs. 2, nach § 153, nach § 153a, rechtskräftiger Strafbefehl oder Urteil — das sind fünf verschiedene Ergebnisse mit fünf verschiedenen Folgenbildern.
Diese Folgen gehören von Anfang an in die Verteidigung. Ob am Ende ein Führerschein, eine Erlaubnis oder ein Aufenthaltstitel erhalten bleibt, entscheidet sich oft nicht im Urteil, sondern in der Frage, worauf man sich vorher einlässt.
Pflichtverteidigung
Ein Wahlverteidiger wird beauftragt, ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt. Die Bestellung erfolgt nicht wegen fehlender Mittel, sondern weil das Gesetz die Verteidigung in bestimmten Fällen für notwendig hält (§ 140 StPO) — bei einem Verbrechensvorwurf, bei Vollstreckung von Untersuchungshaft, bei drohendem Berufsverbot, bei Verhandlung vor dem Schöffengericht oder höher, bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, bei erkennbarer Unfähigkeit zur Selbstverteidigung. Eine allgemeine Prozesskostenhilfe kennt das Strafverfahren für Beschuldigte nicht.
Zwei Folgerungen daraus werden selten genannt. Die Bestellung erfolgt nach § 141 StPO grundsätzlich auf Antrag, soweit kein Fall der Bestellung von Amts wegen vorliegt — sie geschieht also nicht in jeder Konstellation automatisch. Und sie bedeutet nicht, dass die Staatskasse die Kosten endgültig trägt: Bei einer Verurteilung können die Pflichtverteidigergebühren als Verfahrenskosten gegen den Verurteilten angesetzt werden (§ 465 StPO). Bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung trägt grundsätzlich die Staatskasse, mit Ausnahmen (§ 467 StPO).
Auch der Wechsel ist geregelt: Ein bestellter Pflichtverteidiger wird nicht allein deshalb ausgetauscht, weil das Vertrauensverhältnis später als gestört bezeichnet wird. Das Gesetz verlangt bestimmte Wechselgründe (§ 143a StPO).
Besonderheiten einzelner Verfahren
Die vorstehenden Stationen gelten unabhängig vom Tatvorwurf. Einige Bereiche weichen im Verfahren ab.
Verkehrssachen teilen sich in Straf- und Bußgeldverfahren mit eigenen Regeln zu Einspruch, Anwesenheit und Rechtsbeschwerde. Die Entbindung vom persönlichen Erscheinen richtet sich nach § 73 OWiG; die Rechtsbeschwerde ist nicht gegen jedes Urteil eröffnet (§ 79 OWiG).
Bei Cybercrime liegt der Schwerpunkt auf digitalen Beweismitteln. Je nach Vorwurf kommen verdeckte Maßnahmen in Betracht — Telekommunikationsüberwachung, Verkehrsdatenabfrage, Online-Durchsuchung — mit jeweils eigenen Deliktskatalogen und Eingriffsschwellen (§§ 100a, 100b, 100g StPO).
Cannabis unterliegt seit dem 1. April 2024 nicht mehr durchgängig dem Betäubungsmittelrecht, sondern dem Konsumcannabisgesetz. Straffrei ist damit nicht alles; § 34 KCanG enthält weiterhin Strafvorschriften. Für bestimmte nicht mehr strafbare Sachverhalte sehen die §§ 40 bis 42 KCanG ein Verfahren zur Tilgung von Registereinträgen vor.
Vermögensdelikte sind dokumenten- und gutachtenintensiv; der Vermögensarrest steht früh im Raum. Bei Unternehmen kommen parallele zivil-, arbeits-, aufsichts- oder insolvenzrechtliche Verfahren hinzu.
Im Jugendstrafrecht verändern Jugendgerichtshilfe, erweiterte Einstellungsmöglichkeiten und die grundsätzlich nicht öffentliche Verhandlung (§ 48 JGG) den Ablauf. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 entscheidet sich erst im Verfahren, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 105 JGG).
Verteidigung nach Deliktsbereichen
Häufige Fragen
Die Polizei hat angerufen und gesagt, ich soll vorbeikommen. Muss ich hingehen?
Das hängt davon ab, wer lädt und in welcher Rolle. Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht folgen; einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht schon. Für Zeugen gelten andere Regeln. Die Rolle steht in der Regel ausdrücklich im Schreiben.
Die Polizei war da und hat mein Handy mitgenommen. Was kann ich tun?
Gegen eine Beschlagnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft können Sie die gerichtliche Entscheidung beantragen; über dieses Recht ist zu belehren. Wichtig ist außerdem das Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände, auf das ein Anspruch besteht. Je genauer dokumentiert ist, was wann mitgenommen wurde, desto besser lässt sich über den Umfang der Auswertung streiten.
Mein Angehöriger wurde festgenommen, und ich bekomme keine Auskunft.
Das entspricht der Rechtslage: Ein allgemeines Auskunftsrecht der Familie über Tatvorwurf und Haftgründe gibt es nicht. Der Verhaftete darf eine Vertrauensperson benachrichtigen. Belastbare Informationen erhält, wer Akteneinsicht nehmen kann.
Ich habe einen Strafbefehl bekommen. Kann ich ihn nicht einfach bezahlen?
Dann wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich — mit den Folgen für Führungszeugnis, Fahrerlaubnis, Beruf oder Aufenthaltstitel. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.
Direkt zum Recht
- Telefon 030 23258357Mo–Fr 14–16 Uhr
- E-Mail anfrage@rakff.deAntwort innerhalb von 24 Stunden
- Adresse Gneisenaustr. 115, 10961 BerlinU Mehringdamm (U6, U7), eine Minute zu Fuß

„Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang hat“

Friedrich Dürrenmatt
1921 – 1990
