Verkehrsrecht

Vertretung im Verkehrs- und Bußgeldrecht

Sofortmaßnahmen

  • Bei Anhörungsbogen oder Bescheid sofort tunDas Zustellungsdatum notieren — für einen Einspruch bleiben zwei Wochen. Nur Angaben zur Person machen, nicht zur Sache und nicht dazu, wer gefahren ist. Akteneinsicht erlaubt eine substanzielle Einspruchsbegründung. Bei technischen Messungen die Messunterlagen anfordern, nicht nur das Messfoto.
  • Auf keinen Fall tunDen Anhörungsbogen zur Sache ausfüllen, um die Angelegenheit zu erledigen. Angehörige oder Mitarbeitende als fahrende Person benennen. Den Bescheid bezahlen, bevor die Nebenfolgen geprüft sind — damit wird er bestandskräftig. Post der Fahrerlaubnisbehörde liegen lassen; sie führt ein eigenes Verfahren mit eigenen Fristen.

Die wesentlichen Fragen im Verfahren

Ein Anhörungsbogen, ein Bußgeldbescheid oder die Mitteilung über ein Ermittlungsverfahren wirft meist mehrere Fragen zugleich auf. War die betroffene Person überhaupt am Steuer? Ist die Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung nachvollziehbar? Handelt es sich noch um eine Ordnungswidrigkeit oder schon um eine Verkehrsstraftat? Und was droht daneben — Fahrverbot, Punkte, Maßnahmen gegen die Fahrerlaubnis?

Bei Alkohol, Cannabis und anderen berauschenden Mitteln kommt es auf Messwerte, Probenentnahme, Ausfallerscheinungen und die rechtliche Einordnung der Fahrt an. Nach einem Unfall stehen Fahrlässigkeitsvorwürfe oder der Verdacht des unerlaubten Entfernens im Raum. Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder riskanten Fahrmanövern wird zusätzlich geprüft, ob der Vorwurf über eine Ordnungswidrigkeit hinausgeht.

Beschuldigte und Betroffene müssen sich nicht selbst belasten: Das Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 StPO und die über § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren strafprozessualen Grundsätze gelten auch hier. Ich prüfe, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird, wer als fahrende Person in Betracht kommt und worauf die Behörde sich stützt — Messunterlagen, Fotos, Videos, Zeugenaussagen, Blutuntersuchungen, Unfallspuren, Fahrzeugdaten.

Vorwurf und Beweislage — Fahreridentität und Tatnachweis

Ein Verkehrsverstoß kann nur der Person zugerechnet werden, die ihn begangen hat — und die Haltereigenschaft beweist bei einem Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstoß nicht, wer gefahren ist. Die Behörde kann Fahrerfotos, Zeugenaussagen und weitere Erkenntnisse zur Identifizierung heranziehen. Bei Halt- und Parkverstößen enthält § 25a StVG eine besondere Kostenregelung, wenn die fahrende Person vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung unangemessenen Aufwand erfordern würde.

Im Bußgeldverfahren muss der betroffenen Person nach § 55 OWiG Gelegenheit gegeben werden, sich zum Vorwurf zu äußern. Eine Pflicht, Angaben zur Sache zu machen oder die fahrende Person zu benennen, folgt daraus nicht — verlangt sind nur die gesetzlich vorgesehenen Angaben zur Person. Das gilt auch dann, wenn zunächst lediglich ein Anhörungsbogen im Briefkasten liegt, der wie ein Formular aussieht, das man ausfüllen müsste.

Der Tatnachweis selbst richtet sich nach dem Vorwurf. Bei einer Messung zählen Messfoto, Geräteunterlagen und der dokumentierte Messablauf; nach einem Unfall kommen Spuren, Schadensbilder, Videoaufnahmen und Zeugenaussagen hinzu. Ein Kennzeichen, eine Halterauskunft oder ein geschätzter Geschehensablauf ersetzt die Zuordnung der Tat zu einer bestimmten Person nicht.

Geschwindigkeit und Abstand — Messung, Toleranz und Fahrverbot

Diese Verfahren beruhen auf technischen Messungen. Rechtlich zählen das eingesetzte Verfahren, der konkrete Messwert, der vorgesehene Toleranzabzug und die Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug; auch Standort, Beschilderung, Fahrstreifen und Messsituation können erheblich sein. Ein pauschaler Hinweis auf mögliche Gerätefehler bringt dabei nichts — umgekehrt darf eine Messung aber auch nicht ungeprüft übernommen werden, nur weil sie technisch erzeugt wurde.

Der Bußgeldkatalog enthält Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände und geht bei den in Abschnitt I erfassten Verstößen grundsätzlich von fahrlässiger Begehung aus. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen unterscheiden die Tabellen zwischen innerorts und außerorts; Höhe der Geldbuße und mögliches Regelfahrverbot hängen am festgestellten Umfang der Überschreitung und an der Fahrzeugart. Bei Abstandsvorwürfen werden Geschwindigkeit und verbleibender Abstand ins Verhältnis gesetzt.

Ein Fahrverbot kann nach § 25 StVG und § 4 BKatV wegen grober oder beharrlicher Pflichtverletzung angeordnet werden. § 4 Abs. 2 BKatV nennt als Regelfall der Beharrlichkeit zwei rechtskräftig festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen von jeweils mindestens 26 km/h, wenn die zweite Tat innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten begangen wird. Wer den ersten Bescheid unbesehen bezahlt hat, merkt beim zweiten, dass diese Entscheidung Folgen hatte.

Ich prüfe die Messung anhand der Unterlagen, nicht anhand des im Bescheid genannten Ergebnisses. Zu entscheiden ist, ob Messwert, Fahrerzuordnung, angenommene Schuldform und ein daraus abgeleitetes Fahrverbot rechtlich zusammenpassen.

Alkohol und Drogen — Ordnungswidrigkeit oder Straftat

§ 24a Abs. 1 StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol. Für Cannabis gilt nach § 24a Abs. 1a StVG ein Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum; andere in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführte berauschende Mittel werden nach Absatz 2 beurteilt. Bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels greift die Sonderregelung des § 24a Abs. 4 StVG.

Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml gilt seit dem 22. August 2024 und wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingeführt. Zugleich kamen besondere Regelungen zum Mischkonsum und ein Cannabisverbot für Fahranfänger hinzu: § 24c StVG erfasst Personen in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Für Sachverhalte aus der Zeit davor gilt die frühere Rechtslage.

Von diesen Grenzwertordnungswidrigkeiten zu trennen ist die Straftat nach § 316 StGB. Sie setzt voraus, dass die Person infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen — der Messwert allein trägt das nicht, und umgekehrt kann Fahruntüchtigkeit auch unterhalb eines Grenzwerts festgestellt werden. Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, kann § 315c StGB eingreifen.

Ich prüfe Messwert, Zeitpunkt der Fahrt, Zeitpunkt und Ablauf der Probenentnahme, medizinische Feststellungen und dokumentierte Fahr- oder Ausfallerscheinungen. Danach ist zwischen Grenzwertverstoß, strafrechtlicher Fahruntüchtigkeit und fahrerlaubnisrechtlicher Eignungsfrage zu unterscheiden — drei Ebenen, die häufig vermengt werden.

Fahrerlaubnis und Fahrverbot — zwei Eingriffe, drei Ebenen

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sind verschiedene Maßnahmen. Das Fahrverbot nach § 25 StVG untersagt für eine begrenzte Zeit das Führen von Kraftfahrzeugen und wird bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten regelmäßig zusammen mit einer Geldbuße angeordnet; bei Verstößen nach § 24a StVG sieht § 25 Abs. 1 StVG grundsätzlich ebenfalls ein Regelfahrverbot vor. Die Fahrerlaubnis bleibt dabei bestehen.

Die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB setzt dagegen voraus, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft, und das Gericht bestimmt nach § 69a StGB eine Sperre für die Neuerteilung. Schon im Ermittlungsverfahren kann nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung bestehen — praktisch trifft das die Betroffenen lange vor jedem Urteil.

Unabhängig davon prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung, und zwar nach eigenen Maßstäben. Das betrifft Alkohol, Cannabis, andere Betäubungsmittel, Arzneimittel und gesundheitliche Beeinträchtigungen. Seit dem 1. April 2024 enthält § 13a FeV eine eigenständige Regelung zur Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik; weitere Anpassungen traten am 22. August 2024 in Kraft. Wer strafrechtlich glimpflich davonkommt, kann dieses Verfahren trotzdem vor sich haben.

Unfälle und Verkehrsstraftaten — Fahrlässigkeit, Unfallort, riskante Fahrweise

Nach einem Unfall tritt neben die zivilrechtliche Haftung häufig ein strafrechtlicher Vorwurf: fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Entscheidend sind der konkrete Verkehrsverstoß, seine Vermeidbarkeit, der Ursachenzusammenhang und die Wahrnehmung der beteiligten Person.

Bei § 142 StGB genügt nicht jedes Entfernen aus der Umgebung eines Geschehens. Zu prüfen ist, ob ein Unfall im Straßenverkehr vorlag, ob die Person Unfallbeteiligte war, welche Feststellungen ermöglicht wurden und ob sie sich vom maßgeblichen Unfallort entfernte. Vor allem muss die Kenntnis vom Unfall und von der eigenen Beteiligung festgestellt werden — bei geringen Anstoßschäden ist genau das der Streitpunkt.

Besonders riskante Fahrweisen können unter § 315d StGB fallen, der organisierte Rennen und unter bestimmten Voraussetzungen auch das sogenannte Alleinrennen erfasst. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt dafür nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Bundesgerichtshof hat das für Polizeifluchtfälle konkretisiert: Eine Fluchtfahrt erfüllt den Tatbestand nicht allein wegen hoher Geschwindigkeit — Beschluss vom 24. März 2021, 4 StR 142/20.

„Eine Fluchtfahrt erfüllt den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht schon wegen hoher Geschwindigkeit; erforderlich bleibt die Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.“

Bundesgerichtshof
Beschluss vom 24.03.2021, 4 StR 142/20

Verfahrensrechte und Nebenfolgen — Akteneinsicht und Register

Beschuldigte im Straf- und Betroffene im Bußgeldverfahren müssen sich nicht zur Sache äußern. Das gilt auch für Fragen, deren Beantwortung erst die Fahreridentifizierung, den Vorsatz oder einen Alkohol- beziehungsweise Drogenkonsum belegen würde. Davon zu trennen sind die gesetzlich erforderlichen Angaben zur Person. Vom Schweigen darf nicht zum Nachteil auf die Sache geschlossen werden.

Die Akteneinsicht stellt fest, was tatsächlich vorliegt. Im Bußgeldverfahren regelt sie § 49 OWiG, ergänzend gelten über § 46 OWiG strafprozessuale Vorschriften. Bei technischen Verkehrsverstößen zählen neben Bescheid und Messfoto die Messunterlagen, Auswertungen und weitere gespeicherte Daten. Welche davon vorhanden und zugänglich sind, hängt am Messverfahren und am Aktenbestand — und ist der Punkt, an dem sich ein Einspruch entscheidet.

Die Folgen reichen über Geldbuße oder Geldstrafe hinaus: Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, fahrerlaubnisbehördliche Maßnahmen und Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 28 StVG. Bei beruflich genutzten Fahrzeugen können arbeits-, gewerbe- oder versicherungsrechtliche Auswirkungen hinzukommen. Automatisch folgt daraus nichts — jede dieser Folgen beruht auf einer eigenen Rechtsgrundlage.

Grenzüberschreitende Verfahren — Geldsanktionen in der EU

Verkehrsverstöße mit Auslandsbezug enden nicht an der Staatsgrenze. Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtskräftig festgesetzte Geldbuße kann unter den Voraussetzungen der §§ 86 ff. IRG in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden — grundsätzlich auch dann, wenn sie von einer Behörde stammt, sofern sie vor einem für Strafsachen zuständigen Gericht anfechtbar war.

Zentrale deutsche Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz. Es prüft vor einer Vollstreckung, ob das ausländische Ersuchen zulässig und bewilligungsfähig ist. Was es nicht tut: den ausländischen Verkehrsvorgang noch einmal vollständig in der Sache prüfen. Welche Rechtsbehelfe im Staat des Verstoßes bestanden oder noch bestehen, ist deshalb eine eigene Frage — und wer sie zu spät stellt, verliert sie.

Umgekehrt können rechtskräftige deutsche Geldbußen und Geldstrafen in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Neben dem Sanktionsbetrag können auch bestimmte Verfahrenskosten zur Geldsanktion gehören.

Ich prüfe bei einem grenzüberschreitenden Fall zunächst, aus welchem Staat die Entscheidung stammt, ob sie rechtskräftig ist und welches Verfahren gerade läuft. Zu entscheiden ist dann, ob Einwendungen die ausländische Ausgangsentscheidung betreffen oder deren Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland.

Rechtsanwalt Klaas F. Fernkorn

Mein Rat und Angebot

Hier laufen zwei Uhren nebeneinander. Gegen einen Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung — wer zahlt, macht ihn bestandskräftig. Und die Fahrerlaubnisbehörde führt ein eigenes Verfahren nach eigenen Maßstäben, das vom Ausgang des Bußgeld- oder Strafverfahrens nicht abhängt.

Schildern Sie mir, was vorliegt: Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Vorladung oder Post der Fahrerlaubnisbehörde. Sie bekommen zeitnah eine Einschätzung, ob der Vorwurf trägt, welche Nebenfolgen drohen und welche Wege offenstehen.

Häufige Fragen

Muss ich einen Anhörungsbogen zur Sache beantworten?

Nein. Als beschuldigte oder betroffene Person müssen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf machen und sich nicht selbst belasten; das gilt auch für die Frage, wer gefahren ist. Davon zu unterscheiden sind die gesetzlich erforderlichen Angaben zur Person.

Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen?

Zwei Wochen ab Zustellung. Die Frist ist kurz und läuft unabhängig davon, ob die Akte schon bekannt ist — deshalb wird der Einspruch zunächst eingelegt und die Begründung nach der Akteneinsicht nachgereicht. Wer stattdessen zahlt, macht den Bescheid bestandskräftig.

Führt jede Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Fahrverbot?

Nein. Ein Fahrverbot hängt an Höhe und Umständen des Verstoßes sowie an möglichen Voreintragungen. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelfälle; ob deren Voraussetzungen im konkreten Verfahren erfüllt sind, muss anhand des festgestellten Tatbestands geprüft werden.

Ist eine Fahrt ab 0,5 Promille immer eine Straftat?

Nein. § 24a Abs. 1 StVG behandelt das grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat nach § 316 StGB setzt Fahruntüchtigkeit voraus, bei konkreter Gefährdung kann § 315c StGB eingreifen. Die Einordnung hängt also nicht allein am Grenzwert — in beide Richtungen.

Gilt für Cannabis weiterhin jeder Nachweis als Verkehrsverstoß?

Für die Grenzwertordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG gilt seit dem 22. August 2024 ein THC-Wert von mindestens 3,5 ng/ml im Blutserum. Für Fahranfänger, Mischkonsum, strafrechtliche Fahruntüchtigkeit und fahrerlaubnisrechtliche Eignungsfragen bestehen daneben eigenständige Regelungen.

Sind Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis dasselbe?

Nein. Ein Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen für begrenzte Zeit, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Bei der Entziehung erlischt sie, und für die Neuerteilung gelten eigene Voraussetzungen. Eine vorläufige Entziehung kann bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden.

Verjährt ein Verkehrsverstoß immer nach drei Monaten?

Nein. § 26 Abs. 3 StVG enthält zwar besondere Fristen, doch bestimmte Maßnahmen unterbrechen die Verjährung nach § 33 OWiG, und nach Erlass des Bußgeldbescheids gilt eine andere Frist. Strafrechtliche Vorwürfe folgen ohnehin den Regeln des Strafgesetzbuchs.

Die Fahrerlaubnisbehörde schreibt mir, obwohl das Verfahren eingestellt wurde. Geht das?

Ja. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung nach eigenen Maßstäben und ist an eine Einstellung nicht gebunden. Ihre Anforderungen — etwa ein Gutachten — folgen eigenen Fristen, die unabhängig vom Straf- oder Bußgeldverfahren laufen.

Diese Seite ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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