Jugendstrafrecht

Anwaltliche Vertretung bei Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung und Untersuchungshaft

Sofortmaßnahmen

  • Bei Vorladung oder Anhörung sofort tunZur Sache schweigen — das Recht steht dem jungen Menschen selbst zu, nicht den Eltern. Vor jeder Vernehmung klären, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt; dann ist ein Verteidiger zu bestellen. Das Alter am Tattag zählt, nicht am Tag der Vorladung. Termine mit der Jugendgerichtshilfe erst nach Absprache wahrnehmen.
  • Auf keinen Fall tunEltern für den jungen Menschen aussagen lassen oder eine Aussage „zur Klärung“ zusagen. Bei der Jugendgerichtshilfe zur Sache erzählen, solange die Akte nicht bekannt ist. Eine Weisung oder Auflage zusagen, bevor geprüft ist, ob eine Einstellung ohnehin in Betracht kommt. Annehmen, jugendstrafrechtliche Entscheidungen seien ohnehin nirgends sichtbar.

Die wesentlichen Fragen im Verfahren

Ein Ermittlungsverfahren gegen einen jungen Menschen betrifft meist mehr als den strafrechtlichen Vorwurf. Schule, Ausbildung, Studium, Familie und Jugendhilfe können berührt sein. Für die rechtliche Einordnung kommt es zuerst auf das Alter zur Zeit der vorgeworfenen Tat an: Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer damals 14, aber noch nicht 18 Jahre alt war, Heranwachsender, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war. Unter 14-Jährige sind nicht strafmündig; bei Jugendlichen ist zusätzlich die Verantwortungsreife nach § 3 JGG zu prüfen.

Das Jugendstrafrecht übernimmt die Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts, verbindet sie aber mit eigenen Regeln über Verantwortlichkeit, Verfahren und Rechtsfolgen. Nach § 2 Abs. 1 JGG soll seine Anwendung vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken, weshalb Verfahren und Rechtsfolgen vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind. Das bedeutet weder automatische Milde noch eine schematische Beurteilung nach dem Lebensalter — entscheidend sind Tat, Persönlichkeit, Entwicklung und Lebensverhältnisse.

Der Beschuldigte darf nach § 136 Abs. 1 StPO schweigen und vor einer Vernehmung einen Verteidiger befragen. Diese Rechte stehen dem jungen Menschen selbst zu; Eltern oder andere Angehörige können nicht an seiner Stelle über eine Aussage entscheiden. Ich prüfe neben dem Tatvorwurf die Alters- und Reifestufe, die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung, die Beteiligungsrechte der Eltern, die Erhebungen der Jugendgerichtshilfe und die möglichen jugendstrafrechtlichen Folgen.

Altersstufen — Jugendliche und Heranwachsende

Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren gilt Jugendstrafrecht. Strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht nach § 3 JGG aber nur, wenn der Jugendliche bei der Tat reif genug war, ihr Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Maßgeblich sind der konkrete Entwicklungsstand und die Anforderungen der jeweiligen Tat — aus dem Alter allein folgt die Verantwortungsreife nicht.

Für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren ist die Zuordnung offen. Nach § 105 Abs. 1 JGG wird Jugendstrafrecht angewandt, wenn die Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Umweltbedingungen ergibt, dass der Betroffene zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand — oder wenn es sich nach Art, Umständen und Beweggründen um eine Jugendverfehlung handelt. Andernfalls gilt allgemeines Strafrecht. Zwischen beiden Wegen liegen im Ergebnis oft Jahre.

Diese Würdigung stützt sich nicht auf einen einzelnen Eindruck. Erheblich sein können Selbstständigkeit, soziale Entwicklung, Lebensplanung, Ablösung vom Elternhaus, der Umgang mit Konflikten und die Einbettung der Tat in die damalige Lebenssituation. Der Bundesgerichtshof hat auch in jüngerer Zeit hervorgehoben, dass die Einordnung nach § 105 JGG eine tragfähige Würdigung des konkreten Entwicklungsstands verlangt — etwa im Urteil vom 2. Februar 2023, 5 StR 285/22. Eine knappe Formel im Urteil trägt das nicht.

Ermittlungs- und Hauptverfahren — Aussageverhalten und Verteidigung

Auch im Jugendstrafverfahren gilt das Schweigerecht aus § 136 Abs. 1 StPO: Der Beschuldigte muss sich weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Sache äußern und darf jederzeit einen Verteidiger befragen. Bei Jugendlichen müssen Belehrungen und Unterrichtungen nach §§ 70a bis 70c JGG so erfolgen, dass Alter und Verständnis berücksichtigt sind — ob das geschehen ist, lohnt die Prüfung.

Die notwendige Verteidigung richtet sich nicht allein nach § 140 StPO. § 68 JGG enthält zusätzliche Fälle: unter anderem wenn ein Verteidiger auch im Erwachsenenverfahren erforderlich wäre, wenn Rechte der Erziehungsberechtigten entzogen oder nicht hinreichend ausgeglichen sind oder wenn eine Unterbringung zur Begutachtung des Entwicklungsstands in Betracht kommt. In diesen Fällen ist nach § 68a Abs. 1 JGG grundsätzlich spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung ein Pflichtverteidiger zu bestellen; eng begrenzte Ausnahmen regelt § 68b JGG. Eine Vernehmung ohne Verteidiger, obwohl einer hätte bestellt sein müssen, ist deshalb ein eigener Prüfungspunkt.

Das Verfahren selbst weicht ebenfalls ab. Nach § 43 JGG werden auch Persönlichkeit, Entwicklung und Lebensverhältnisse untersucht, soweit das für die Entscheidung erforderlich ist. Die Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen ist nach § 48 Abs. 1 JGG einschließlich der Urteilsverkündung grundsätzlich nicht öffentlich; bei Heranwachsenden kann die Öffentlichkeit nach § 109 Abs. 1 JGG ausgeschlossen werden, wenn das in ihrem Interesse geboten ist.

Eltern, gesetzliche Vertreter und Jugendgerichtshilfe

Eltern und gesetzliche Vertreter sind im Jugendstrafverfahren nicht bloß Zuschauer. Nach § 67 Abs. 1 JGG stehen ihnen eigene Rechte auf Gehör sowie auf Fragen und Anträge zu, soweit auch der beschuldigte Jugendliche entsprechende Rechte hat. Diese Befugnisse treten aber neben die Rechte des Jugendlichen, sie ersetzen sie nicht — über das Schweigerecht entscheiden die Eltern gerade nicht.

Die Beteiligung kann außerdem eingeschränkt werden. Das Gericht darf Eltern oder gesetzliche Vertreter unter den Voraussetzungen des § 51 JGG zeitweise von der Hauptverhandlung ausschließen, etwa wenn ihre Anwesenheit erhebliche Nachteile für das Wohl des Jugendlichen erwarten lässt oder die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte. Interessenkonflikte kommen häufiger vor als angenommen: bei familiären Tatvorwürfen oder wenn Angehörige selbst Zeugen, Geschädigte oder Mitbeschuldigte sind.

Die Jugendgerichtshilfe wird durch die Jugendämter ausgeübt. Nach § 38 JGG bringt sie Erkenntnisse über Persönlichkeit, Entwicklung, familiäre und soziale Verhältnisse sowie mögliche jugendhilferechtliche Leistungen in das Verfahren ein; in der Hauptverhandlung erhält ihre Vertretung nach § 50 Abs. 3 JGG auf Verlangen das Wort. Sie unterstützt den jungen Menschen — sie ist aber nicht seine Verteidigung, und ihre Berichte können für die Auswahl der Rechtsfolge erhebliches Gewicht haben. Was dort zur Sache gesagt wird, steht später in der Akte.

Diversion und Einstellung — Verfahren ohne Urteil

Das Jugendgerichtsgesetz eröffnet besondere Wege, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden. Vor Anklageerhebung kann die Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen. Nach § 45 Abs. 2 JGG sieht sie ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und weder eine richterliche Beteiligung noch eine Anklage erforderlich erscheint; § 45 Abs. 3 JGG ermöglicht die Einstellung nach richterlicher Ermahnung oder nach Erfüllung angeordneter Maßnahmen.

Ist bereits Anklage erhoben, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 47 JGG einstellen. Auch dort können geringe Schuld, bereits eingeleitete erzieherische Maßnahmen oder eine richterliche Einwirkung Bedeutung haben. Ein Automatismus ist das nicht: Tatvorwurf, Beweislage, Verantwortungsreife, frühere Verfahren und die bereits eingetretene erzieherische Reaktion sind getrennt zu bewerten. Der Zeitpunkt, zu dem eine Maßnahme eingeleitet wird, kann dabei über das Ergebnis mitentscheiden.

Folgenlos sind diese Wege allerdings nicht. Auch Einstellungen nach §§ 45 und 47 JGG können nach § 60 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen werden. Wie eine strafgerichtliche Verurteilung im gewöhnlichen Führungszeugnis erscheinen sie dagegen grundsätzlich nicht.

Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe

§ 5 JGG unterscheidet drei Stufen. Erziehungsmaßregeln umfassen nach §§ 9 bis 12 JGG vor allem Weisungen und Hilfe zur Erziehung — Weisungen können den Aufenthaltsort betreffen, soziale Trainingskurse, Arbeitsleistungen oder den Ausgleich mit Geschädigten. Sie müssen geeignet und zumutbar sein, und ihre Laufzeit darf nach § 11 Abs. 1 JGG grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten.

Zuchtmittel sind nach § 13 JGG Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest; der Dauerarrest beträgt nach § 16 Abs. 4 JGG mindestens eine und höchstens vier Wochen. Jugendstrafe ist dagegen Freiheitsentzug. Sie setzt nach § 17 Abs. 2 JGG voraus, dass wegen in der Tat hervorgetretener schädlicher Neigungen andere Maßnahmen nicht ausreichen oder dass Strafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich ist. Das Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß grundsätzlich fünf Jahre und bei bestimmten schweren Verbrechen nach § 18 Abs. 1 JGG zehn Jahre.

Die Schwelle zur Jugendstrafe ist damit eine Begründungsfrage, und die Rechtsprechung nimmt sie ernst. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2024, 1 StR 30/24, bestätigt, dass „schädliche Neigungen“ erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel voraussetzen, die ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten befürchten lassen. Ein Hinweis auf frühere Auffälligkeiten genügt dafür nicht.

„Schädliche Neigungen setzen erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel voraus, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen.“

Bundesgerichtshof
Beschluss vom 20.02.2024, 1 StR 30/24

Untersuchungshaft und Haftprüfung

Untersuchungshaft setzt auch bei Jugendlichen dringenden Tatverdacht und einen gesetzlichen Haftgrund voraus. Hinzu kommt § 72 Abs. 1 JGG: Sie darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßnahmen erreicht werden kann. Dieser Vorrang milderer Mittel muss konkret geprüft und im Haftbefehl berücksichtigt sein — daran fehlt es häufiger, als man erwarten würde.

Für Jugendliche unter 16 Jahren gelten bei einem allein auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl zusätzliche Einschränkungen. Alter, Entwicklungsstand, familiäre Bindungen, Schul- oder Ausbildungsverhältnis und tatsächlich verfügbare Betreuungsmöglichkeiten können für die Verhältnismäßigkeit den Ausschlag geben. Die Schwere des Vorwurfs ersetzt weder den Haftgrund noch die Prüfung milderer Mittel.

Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 72a JGG von der Vollstreckung eines Haftbefehls unverzüglich zu unterrichten, und § 72b JGG räumt ihren Vertretern in Haftsachen einen besonderen Zugang zum Beschuldigten. Bei Jugendlichen soll die Untersuchungshaft nach § 89c JGG nach Möglichkeit in Einrichtungen für junge Gefangene vollzogen werden.

Register, Ausbildung und weitere Lebensbereiche

Jugendstrafrechtliche Entscheidungen werden registerrechtlich unterschiedlich behandelt. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Einstellungen nach §§ 45 und 47 JGG werden nach § 60 BZRG grundsätzlich in das Erziehungsregister eingetragen, soweit keine Eintragung in das Zentralregister vorgesehen ist. Diese Eintragungen werden nach § 63 Abs. 1 BZRG grundsätzlich entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat — die Entfernung kann aber unterbleiben, solange bestimmte freiheitsentziehende Verurteilungen oder Maßregeln im Zentralregister stehen.

Eine Verurteilung zu Jugendstrafe wird dagegen grundsätzlich in das Zentralregister aufgenommen. Ob sie im Führungszeugnis erscheint, richtet sich nach §§ 32 ff. BZRG und hängt an Art und Höhe der Rechtsfolge, an möglichen Ausnahmen, an weiteren Eintragungen und am Zweck des Zeugnisses. Die verbreitete Annahme, jugendstrafrechtliche Entscheidungen seien stets unsichtbar, trifft deshalb nicht zu.

Auswirkungen auf Schule, Ausbildung, Studium, Fahrerlaubnis, Aufenthalt oder eine berufliche Erlaubnis folgen nicht automatisch aus einer Eintragung. Sie hängen von der konkreten Entscheidung ab, von gesetzlichen Mitteilungspflichten und von den Anforderungen des jeweiligen Bereichs. Eine allgemeine Aussage, welche Entscheidung jede Ausbildung oder Bewerbung beeinträchtigt, lässt sich mit den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen nicht vereinbaren.

Rechtsanwalt Klaas F. Fernkorn

Mein Rat und Angebot

In diesen Verfahren wird die wichtigste Entscheidung früh getroffen — oft bevor eine Anklage überhaupt in Betracht kommt.

Schildern Sie mir, was bisher geschehen ist: Vorladung, Anhörung durch die Jugendgerichtshilfe, Anklage oder Haftbefehl. Sie bekommen zeitnah eine Einschätzung, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt, ob eine Einstellung in Betracht kommt und welche Rechtsfolgen realistisch sind.

Häufige Fragen

Gilt für 18- bis 20-Jährige immer Jugendstrafrecht?

Nein. Heranwachsende fallen nur darunter, wenn eine der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG erfüllt ist: der Entwicklungsstand zur Tatzeit oder der Charakter der Tat als Jugendverfehlung. Andernfalls gilt allgemeines Strafrecht — mit erheblich anderen Rechtsfolgen.

Muss ein Jugendlicher bei der Polizei aussagen?

Nein. § 136 Abs. 1 StPO gewährleistet das Recht, zur Sache zu schweigen; das gilt für Jugendliche und Heranwachsende ebenso. Eltern können den Beschuldigten weder zu einer Aussage verpflichten noch eine Aussage verbindlich für ihn abgeben.

Dürfen Eltern bei einer Vernehmung dabei sein?

Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter haben nach dem JGG eigene Beteiligungs- und Anwesenheitsrechte. Sie können gesetzlich eingeschränkt oder wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen werden — etwa bei familiären Tatvorwürfen. Das Schweigerecht des jungen Menschen bleibt davon unberührt.

Was sagt die Jugendgerichtshilfe, und muss ich mit ihr sprechen?

Die Jugendgerichtshilfe bringt nach § 38 JGG Erkenntnisse zu Persönlichkeit, Entwicklung und Lebensverhältnissen in das Verfahren ein. Sie unterstützt den jungen Menschen, ist aber nicht seine Verteidigung, und ihr Bericht kann für die Rechtsfolge erhebliches Gewicht haben. Angaben zur Sache gehören deshalb nicht dorthin, solange die Akte nicht bekannt ist.

Endet ein Jugendstrafverfahren immer mit einer Gerichtsverhandlung?

Nein. Vor Anklage kommt ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG in Betracht, danach eine Einstellung durch das Gericht nach § 47 JGG. Ob das rechtlich möglich ist, hängt vom Tatvorwurf ab, von der Beweislage und von den bereits erfolgten erzieherischen Reaktionen.

Erscheint eine jugendstrafrechtliche Entscheidung im Führungszeugnis?

Nicht jede. Viele Maßnahmen und Einstellungen werden nur im Erziehungsregister vermerkt und dort nach § 63 Abs. 1 BZRG grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt. Jugendstrafen können dagegen im Zentralregister und unter den Voraussetzungen der §§ 32 ff. BZRG auch im Führungszeugnis erscheinen.

Wann kommt Jugendstrafe in Betracht?

Nach § 17 Abs. 2 JGG nur, wenn wegen in der Tat hervorgetretener schädlicher Neigungen andere Maßnahmen nicht ausreichen oder wenn Strafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich ist. Beides verlangt eine tragfähige Begründung; der Hinweis auf frühere Auffälligkeiten genügt dafür nicht.

Kann ein Jugendlicher in Untersuchungshaft kommen?

Ja, aber unter zusätzlichen Voraussetzungen. Nach § 72 Abs. 1 JGG darf Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßnahmen erreicht werden kann. Für unter 16-Jährige gelten bei einem allein auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl weitere Einschränkungen.

Diese Seite ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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