Strafbefehl

Gerichtliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung

Sofortmaßnahmen

  • Der Fristbeginn ist die ZustellungMaßgeblich ist der Tag der Zustellung, nicht das Datum auf dem Strafbefehl und nicht der Zeitpunkt, zu dem Sie erstmals davon erfahren haben. Umschlag und Zustellungsunterlagen deshalb aufbewahren.
  • Der Einspruch ist eine FristsacheZwei Wochen. Der Einspruch ist keine Erklärung zur Sache und ersetzt keine Einlassung — er hält die Entscheidung offen, damit über ihren Umfang überhaupt noch entschieden werden kann.
  • Nicht nur die Geldstrafe zähltFahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung und der Eintrag im Bundeszentralregister sind eigenständige Rechtsfolgen mit eigenen Voraussetzungen. Sie fallen unabhängig von der Höhe einer Geldstrafe ins Gewicht.

Die wichtigsten Fakten zum Strafbefehl

Ein Strafbefehl trifft viele Beschuldigte unerwartet. Mit der Zustellung liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung vor, obwohl keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Der Strafbefehl beschreibt einen konkreten Tatvorwurf, nennt die angewendeten Vorschriften, führt Beweismittel auf und setzt Rechtsfolgen fest. Häufig geht es um eine Geldstrafe. Je nach Vorwurf können aber auch ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung oder weitere Nebenfolgen angeordnet werden.

Das Strafbefehlsverfahren ist auf Vergehen zugeschnitten. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlass, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Das Gericht entscheidet darüber nicht schematisch: Es prüft den Antrag und kann ihn ablehnen oder eine Hauptverhandlung anberaumen, wenn Bedenken gegen den Erlass bestehen oder es eine andere Rechtsfolge für geboten hält. §§ 407 und 408 StPO bestimmen diesen besonderen Weg zu einer gerichtlichen Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung.

Rechtlich entscheidend sind oft nicht nur der Tenor und die Höhe einer Geldstrafe. Zu prüfen sind auch der zugrunde gelegte Lebenssachverhalt, die rechtliche Einordnung, die Beweismittel, die Zustellung und die Reichweite eines möglichen Einspruchs. Was ich zunächst prüfe, ist deshalb, welchen Tatvorwurf der Strafbefehl tatsächlich festlegt, welche Rechtsfolgen er umfasst und welche Punkte nach Aktenlage voneinander getrennt zu beurteilen sind.

Diese Seite behandelt nur einen Ausschnitt des Strafrechts und Strafverfahrensrechts: die Besonderheiten des Strafbefehls. Daneben können insbesondere die einzelnen Tatvorwürfe, Beweisfragen, Registerfolgen, fahrerlaubnisrechtliche Auswirkungen und Konkurrenzfragen eigene rechtliche Prüfungen erfordern. Die allgemeinen Abläufe eines Strafverfahrens behandelt die Seite zur Strafverteidigung.

Strafbefehl — Schriftliche Entscheidung

Der Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Hauptverhandlung. Nach § 407 Abs. 1 StPO können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft Rechtsfolgen durch Strafbefehl festgesetzt werden. Der Antrag der Staatsanwaltschaft erhebt zugleich die öffentliche Klage. Das Verfahren ersetzt damit nicht die gerichtliche Kontrolle, verlagert sie aber zunächst in ein schriftliches Verfahren.

Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Antrag zu folgen. § 408 StPO sieht eine richterliche Prüfung vor. Hält das Gericht den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, bestehen Bedenken gegen die Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder soll eine Rechtsfolge festgesetzt werden, die im Strafbefehlsverfahren nicht zulässig ist, kann der Strafbefehlsantrag zurückgewiesen oder eine Hauptverhandlung angesetzt werden. Die Entscheidung beruht dennoch zunächst auf der Aktenlage und nicht auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme in öffentlicher Verhandlung.

Die zulässigen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 407 Abs. 2 StPO. Dazu gehören insbesondere Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung und unter bestimmten Voraussetzungen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann nur festgesetzt werden, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Der Strafbefehl kann damit deutlich über eine bloße Zahlungsaufforderung hinausgehen.

Was ich rechtlich einordne, ist zunächst, ob der im Strafbefehl festgelegte Vorwurf und die angeordneten Rechtsfolgen innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 407 StPO liegen. Darüber entscheidet zunächst das Amtsgericht; nach einem zulässigen Einspruch entscheidet das Gericht im weiteren Verfahren neu über den angefochtenen Umfang.

Inhalt — Tat und Rechtsfolgen

§ 409 StPO bestimmt, welche Angaben ein Strafbefehl enthalten muss. Dazu gehören insbesondere die Person des Angeklagten, die Tat mit Zeit und Ort, die gesetzlichen Merkmale der Straftat, die angewendeten Vorschriften, die Beweismittel sowie die festgesetzten Rechtsfolgen. Auch über die Einspruchsmöglichkeit, Frist und Form muss der Strafbefehl belehren.

Diese Angaben sind nicht bloße Förmlichkeiten. Der beschriebene Lebenssachverhalt begrenzt, worüber das Gericht im Strafbefehlsverfahren und nach Einspruch entscheidet. Gerade bei mehreren Geschehnissen, Chatverläufen, Verkehrsvorgängen oder zeitlich getrennten Vorwürfen kann es darauf ankommen, welche Handlung der Strafbefehl genau erfasst. Ebenso kann die rechtliche Einordnung von Bedeutung sein: Eine Geldstrafe setzt sich aus der Zahl der Tagessätze und der Höhe eines einzelnen Tagessatzes zusammen. Beide Elemente betreffen unterschiedliche Fragen. Die Zahl der Tagessätze bewertet insbesondere Tat und Schuld; die Tagessatzhöhe knüpft an die wirtschaftlichen Verhältnisse an.

Neben einer Geldstrafe können Nebenfolgen eigenständig ins Gewicht fallen. Ein Strafbefehl kann etwa die Einziehung eines Gegenstands oder von Taterträgen anordnen. Bei Straßenverkehrsdelikten können Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis hinzukommen. Diese Rechtsfolgen sind nicht automatisch Folge jedes Verkehrsbezugs. Sie setzen jeweils eigene gesetzliche Voraussetzungen voraus.

Die rechtliche Prüfung betrifft daher den konkreten Tatvorwurf, die Trennbarkeit einzelner Beschwerdepunkte und die Zuordnung jeder angeordneten Rechtsfolge zu ihrer gesetzlichen Grundlage. Diese Einordnung ist vor der Beurteilung erforderlich, ob der Strafbefehl insgesamt oder nur in einem abgrenzbaren Teil angegriffen wird.

Einspruch — Frist und Umfang

Gegen einen Strafbefehl kann nach § 410 Abs. 1 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Maßgeblich ist die Zustellung, nicht das Datum auf dem Strafbefehl und auch nicht der Zeitpunkt, zu dem jemand erstmals informell von dem Verfahren erfährt. Ein verspäteter oder aus anderen Gründen unzulässiger Einspruch wird nach § 411 Abs. 1 StPO grundsätzlich ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Bleibt ein rechtzeitiger Einspruch aus, steht der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Er wird dann vollstreckbar. Die festgesetzte Geldstrafe, ein Fahrverbot, eine Einziehungsentscheidung oder eine sonstige angeordnete Rechtsfolge können deshalb nicht als bloßer vorläufiger Vorwurf behandelt werden. Auch die registerrechtlichen Folgen richten sich grundsätzlich nach den Regeln für Verurteilungen.

Der Einspruch kann nach § 410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Eine Beschränkung kann etwa die Tagessatzhöhe oder eine selbständig beurteilbare Nebenfolge betreffen. Ob ein Punkt tatsächlich abtrennbar ist, hängt vom Inhalt des Strafbefehls und von der jeweiligen Rechtsfolge ab. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass das Gericht über einen unklaren oder rechtlich nicht eigenständig entscheidbaren Ausschnitt urteilen müsste.

Was ich zuerst prüfe, sind Zustellungsunterlagen, Fristbeginn und der genaue Umfang der gerichtlichen Entscheidung. Danach ordne ich ein, ob eine Beschränkung rechtlich wirksam möglich ist oder ob der Tatvorwurf und die Rechtsfolgen nur zusammen beurteilt werden können.

Hauptverhandlung — Neue Entscheidung

Ein zulässiger Einspruch führt grundsätzlich zur Hauptverhandlung nach § 411 StPO. Der Strafbefehl ersetzt dann nicht das Urteil. Soweit der Einspruch reicht, wird der Vorwurf in der Hauptverhandlung neu verhandelt und entschieden. Das Gericht ist im angefochtenen Umfang nicht an die im Strafbefehl angenommene Schuldform, rechtliche Würdigung oder Strafhöhe gebunden. Anders als bei bestimmten Rechtsmitteln besteht für den Einspruch gegen einen Strafbefehl grundsätzlich kein allgemeines Verschlechterungsverbot.

Diese Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung betrifft nicht nur die Höhe einer Geldstrafe. Sie kann sich auch auf die rechtliche Bewertung, die Zahl der Tagessätze, Nebenfolgen und bei mehreren Vorwürfen auf die Konkurrenzfrage auswirken. Maßgeblich bleibt jedoch der prozessuale Tatvorwurf, den der Strafbefehl erfasst. Das Gericht darf nicht ohne Weiteres einen anderen, davon unabhängigen Lebenssachverhalt zum Gegenstand der Entscheidung machen.

§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ermöglicht unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung, wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe beschränkt ist. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Beteiligten damit einverstanden sind und die Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden kann. Es handelt sich nicht um eine automatische Folge jeder auf die Tagessatzhöhe beschränkten Anfechtung.

Auch das Ausbleiben in der Hauptverhandlung hat im Strafbefehlsverfahren besondere Bedeutung. Unter den Voraussetzungen des § 412 StPO kann der Einspruch ohne Sachprüfung verworfen werden, wenn der Angeklagte unentschuldigt ausbleibt und nicht ordnungsgemäß vertreten wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jeweils anhand der Ladung, einer Entschuldigung und einer möglichen Vertretungsbefugnis zu prüfen.

Die anwaltliche Tätigkeit richtet sich hier auf den Umfang des Einspruchs, die prozessuale Reichweite des Tatvorwurfs und die Voraussetzungen einer Entscheidung ohne persönliche Hauptverhandlung. Über Schuld, Rechtsfolgen und eine mögliche Abweichung vom Strafbefehl entscheidet das Gericht.

Fahrerlaubnis — Fahrverbot und Entziehung

Ein Strafbefehl kann nach § 407 Abs. 2 StPO ein Fahrverbot nach § 44 StGB anordnen. Er kann außerdem die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Sperre für die Neuerteilung zwei Jahre nicht übersteigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist von einem Fahrverbot zu unterscheiden. Ein Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen für die angeordnete Dauer. Die Entziehung beseitigt dagegen die Fahrerlaubnis; § 69a StGB sieht bei ihrer Entziehung grundsätzlich zugleich eine Sperre für die Neuerteilung von sechs Monaten bis fünf Jahren vor.

§ 69 StGB verlangt eine rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Zusätzlich muss sich aus der Tat ergeben, dass die betroffene Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ein Verkehrsbezug allein genügt damit nicht. Bei bestimmten Delikten können gesetzliche Regelvermutungen nach § 69 Abs. 2 StGB bedeutsam sein; auch dann bleibt der konkrete Sachverhalt maßgeblich.

Für den Strafbefehl ist besonders relevant, dass die fahrerlaubnisrechtliche Nebenfolge eigenständig geprüft werden muss. Eine Geldstrafe und die Fahrerlaubnismaßnahme beruhen nicht notwendig auf denselben Erwägungen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis bereits nach § 111a StPO vorläufig entzogen wurde. Eine vorläufige Maßnahme entscheidet die endgültige Rechtsfolge nicht vorweg.

Was ich prüfe, ist die genaue Anknüpfung der Maßnahme an den Tatvorwurf, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 oder § 69 StGB und die Frage, ob die Sperrfrist im Strafbefehl zulässig festgesetzt wurde. Die endgültige Entscheidung darüber trifft das Gericht.

Register — Eintragungen und Folgen

Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine Verurteilung und wird grundsätzlich im Bundeszentralregister erfasst. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Verurteilung im privaten Führungszeugnis erscheint. § 32 Abs. 2 BZRG enthält Ausnahmen. Eine einmalige Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weiteren Eintragungen vorhanden sind. Gleiches gilt grundsätzlich für eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten. Die Voraussetzungen müssen vollständig vorliegen; insbesondere können weitere Registereintragungen die Beurteilung verändern.

Register und Führungszeugnis sind daher rechtlich zu unterscheiden. Dass eine Verurteilung nicht im Führungszeugnis erscheint, bedeutet nicht, dass sie nicht im Bundeszentralregister eingetragen ist. Umgekehrt sagt eine Eintragung im Register nicht ohne Weiteres aus, welche Folgen sie in einem konkreten Arbeits-, Aufenthalts-, Gewerbe-, Waffen- oder Fahrerlaubniszusammenhang hat. Dort gelten teils eigenständige Vorschriften und Prüfungsmaßstäbe.

Auch die Höhe einer Geldstrafe kann in diesem Zusammenhang rechtlich relevant werden. Die Grenze von 90 Tagessätzen ist keine allgemeine Unschulds- oder Bagatellgrenze. Sie betrifft ausschließlich eine Regelung über den Inhalt des Führungszeugnisses und steht unter den Voraussetzungen des § 32 BZRG. Bei mehreren Verurteilungen ist außerdem § 38 BZRG zu beachten.

Die Prüfung betrifft daher nicht nur die Tagessatzanzahl, sondern auch vorhandene Eintragungen, die Art der Entscheidung und mögliche besondere Anforderungen außerhalb des Strafverfahrens. Diese Folgen ordne ich getrennt von der Frage ein, ob und in welchem Umfang der Strafbefehl selbst rechtlich tragfähig ist.

Rechte — Schweigen und Verteidigung

Auch nach Zustellung eines Strafbefehls bleiben Beschuldigtenrechte maßgeblich. § 136 Abs. 1 StPO schützt das Recht, zur Sache zu schweigen. Dieses Recht betrifft Angaben zum Tatvorwurf. Es ist von den Angaben zur Person zu unterscheiden, zu denen die Strafprozessordnung eigene Regelungen enthält. Schweigen darf nicht als Geständnis behandelt werden; zugleich beantwortet es nicht die gesonderte Frage, welche Unterlagen, Nachrichten, Zeugenaussagen oder sonstigen Beweismittel die Akte enthält.

Nach § 137 StPO kann sich ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Im Strafbefehlsverfahren kann dies auch deshalb von Bedeutung sein, weil § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung nur erlaubt, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Die Vorschrift macht aus einem Strafbefehl mit Bewährungsstrafe aber keine bloße Formalentscheidung. Auch dort muss die gesetzliche Grundlage für Tatvorwurf und Rechtsfolge bestehen.

Das Recht zum Einspruch nach § 410 StPO steht neben dem Schweigerecht. Der Einspruch ist keine Erklärung zur Sache und ersetzt keine Einlassung. Ob Aussagen aus früheren Vernehmungen, digitale Kommunikation, Sachverständigengutachten oder Zeugenaussagen belastbar sind, bleibt eine eigenständige Frage. Gerade bei schriftlich geführten Verfahren kann es entscheidend sein, ob die Akte den Kontext einer Kommunikation vollständig wiedergibt.

Was ich konkret prüfe, sind die Aktenlage, der Beweiswert einzelner Unterlagen und die Trennung zwischen einer prozessualen Erklärung zum Strafbefehl und einer inhaltlichen Einlassung zum Tatvorwurf. Die Bewertung der Beweise und die Entscheidung über den Vorwurf liegen beim Gericht.

Rechtsanwalt Klaas F. Fernkorn

Mein Rat und Angebot

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Häufige Fragen

Ist ein Strafbefehl bereits eine Verurteilung?

Ein Strafbefehl wird einer rechtskräftigen Verurteilung gleichgestellt, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Das folgt aus § 410 Abs. 3 StPO. Vor Eintritt der Rechtskraft bleibt der Strafbefehl durch Einspruch überprüfbar.

Wie lange läuft die Einspruchsfrist?

Die Frist beträgt nach § 410 Abs. 1 StPO zwei Wochen ab Zustellung. Entscheidend ist der rechtliche Zustellungszeitpunkt. Ein verspäteter Einspruch kann nach § 411 Abs. 1 StPO ohne Hauptverhandlung verworfen werden.

Kann sich ein Einspruch nur gegen die Tagessatzhöhe richten?

§ 410 Abs. 2 StPO erlaubt eine Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte. Ob die Tagessatzhöhe isoliert angefochten werden kann, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Strafbefehls ab. Unter den Voraussetzungen des § 411 StPO kann ein solcher beschränkter Einspruch mit Zustimmung der Beteiligten ohne Hauptverhandlung entschieden werden.

Kann das Gericht nach Einspruch eine höhere Strafe festsetzen?

Im angefochtenen Umfang ist das Gericht grundsätzlich nicht an die Rechtsfolgen des Strafbefehls gebunden. Ein allgemeines Verschlechterungsverbot besteht beim Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht. Entscheidend sind der konkrete Tatvorwurf, das Ergebnis der Hauptverhandlung und die gesetzlichen Strafzumessungsregeln.

Erscheint jede Geldstrafe im Führungszeugnis?

Nein. Nach § 32 Abs. 2 BZRG wird eine einmalige Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weiteren Eintragungen vorhanden sind. Der Strafbefehl wird dennoch grundsätzlich im Bundeszentralregister erfasst.

Kann ein Strafbefehl die Fahrerlaubnis entziehen?

Ja. § 407 Abs. 2 StPO lässt die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafbefehl zu, wenn die Sperre für die Neuerteilung zwei Jahre nicht übersteigt. Ob die Voraussetzungen nach § 69 StGB vorliegen, ist eine eigenständige rechtliche Frage.

Diese Seite ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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