Vertragsstreitigkeiten
Ihr Recht ist einzuhalten

Meine Dienste im Detail
Ein Vertrag ist geschlossen, und dann läuft etwas anders als besprochen. Die Wohnung hat Mängel, der Arbeitgeber kündigt, das gekaufte Auto steht dauernd in der Werkstatt, das gebuchte Coaching findet nicht statt. Der Streit dreht sich dann meist um Geld — um Rückzahlung, Minderung, Schadensersatz oder darum, aus einem Vertrag wieder herauszukommen.
Ich vertrete Privatpersonen in solchen Auseinandersetzungen: insbesondere im Mietrecht, im Arbeitsrecht, bei Autokauf und Leasing, bei Coaching- und Onlineverträgen sowie in allgemeinen Kauf-, Werk- und Dienstleistungssachen.
So verschieden diese Bereiche sind — der Streit läuft überall nach denselben Regeln ab, es gibt oft vergleichbare Problemlagen, und wer tatsächlich im Recht ist, ist häufig nicht die entscheidende Frage.
Die Themen im Überblick
- Auslegung des Vertrags
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Verjährung und Fristen
- Beweislast
- Verzug, Nacherfüllung und Rücktritt
- Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
Direkt zu den Schwerpunkten:
Auslegung des Vertrags
Am Anfang steht selten ein Streit über das Recht, sondern einer darüber, was überhaupt vereinbart wurde. Beide Seiten lesen dieselbe Vereinbarung und meinen etwas anderes.
Das Gesetz löst das nicht über den Wortlaut allein. Nach § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Maßgeblich ist dabei nicht, was der Erklärende gemeint hat, sondern wie ein verständiger Empfänger die Erklärung in seiner Lage verstehen durfte.
Praktisch heißt das: Was in den Wochen vor Vertragsschluss besprochen, versprochen oder in E-Mails festgehalten wurde, ist nicht bedeutungslos, nur weil es nicht im Vertragstext steht. Umgekehrt trägt eine mündliche Zusage nur, wenn sie sich belegen lässt. Und wenn beide Seiten dasselbe gemeint, es aber falsch bezeichnet haben, gilt das Gemeinte.
Bleibt eine Lücke, die keine Seite bedacht hat, wird sie nicht zwangsläufig zum Nachteil einer Partei aufgelöst — sie kann durch ergänzende Auslegung geschlossen werden, orientiert daran, was verständige Parteien vereinbart hätten.
Diese Einordnung steht vor allem anderen. Welcher Anspruch in Betracht kommt, welche Frist gilt und was bewiesen werden muss, hängt davon ab, was der Vertrag nach diesen Maßstäben tatsächlich bedeutet. Das ist der Teil, den ich zuerst prüfe — mitsamt dem Schriftwechsel, der zum Vertragsschluss geführt hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vieles, was Streit auslöst, steht nicht im Vertrag selbst, sondern im Kleingedruckten. Für vorformulierte Bedingungen, die eine Seite stellt, gelten eigene Regeln — und sie sind für die andere Seite günstiger, als die meisten annehmen.
Zunächst muss die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden sein. Gegenüber Verbrauchern setzt das einen ausdrücklichen Hinweis und die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme voraus (§ 305 BGB). Was individuell ausgehandelt wurde, geht dem Kleingedruckten vor (§ 305b BGB) — eine mündliche Zusage kann also eine Klausel schlagen. Bestimmungen, die so ungewöhnlich sind, dass man mit ihnen nicht rechnen musste, werden von vornherein nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB); Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten desjenigen, der die Klausel gestellt hat.
Erst danach folgt die inhaltliche Prüfung. Unwirksam ist, was den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB) — dazu zählt auch eine Klausel, die schlicht nicht klar und verständlich ist. Die §§ 308 und 309 BGB enthalten darüber hinaus Kataloge von Bestimmungen, die gegenüber Verbrauchern von vornherein oder nach Wertung unzulässig sind.
Am wichtigsten ist die Rechtsfolge, und sie wird regelmäßig unterschätzt: Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das zulässige Maß zurückgestutzt. Sie fällt ganz weg, und an ihre Stelle tritt das Gesetz (§ 306 BGB). Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Wer also eine zu weit gefasste Klausel verwendet, steht am Ende schlechter da als mit einer maßvollen.
Ob eine Klausel trägt, ist deshalb eine der ersten Fragen in einem Mandat — und häufig diejenige, die den Fall entscheidet, bevor über den Sachverhalt überhaupt gesprochen wird.
Verjährung und Fristen
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnt aber nicht am Tag des Ärgernisses: Sie läuft erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den Umständen wusste oder hätte wissen müssen (§ 199 BGB).
Daneben laufen kürzere Fristen mit anderem Beginn. Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen regelmäßig zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 BGB), bei Bauwerken fünf. Werkmängel zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB). Ansprüche des Vermieters nach Rückgabe der Wohnung sechs Monate (§ 548 BGB). Ob der Mangel damals schon bekannt war, ändert daran nichts.
Der folgenreichste Irrtum betrifft nicht die Länge, sondern die Hemmung. Eine Mahnung hält die Verjährung nicht an. Eine erneute Rechnung nicht, eine Mängelanzeige nicht, eine einseitige Fristsetzung nicht, die Bearbeitung durch eine Versicherung auch nicht. Gehemmt wird durch echte Verhandlungen (§ 203 BGB) und durch bestimmte Formen der Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) — beim Mahnbescheid erst mit der Zustellung.
Hinzu kommt der Unterschied zwischen Verjährung und Ausschlussfrist. Ein verjährter Anspruch besteht weiter und ist nur nicht durchsetzbar, wenn sich die Gegenseite darauf beruft (§ 214 BGB). Eine wirksame Ausschlussfrist — in Arbeits- und Tarifverträgen üblich, oft drei Monate — lässt ihn ganz entfallen.
Deshalb prüfe ich in einem neuen Mandat zuerst den Kalender und nicht den Sachverhalt. Welche Frist läuft, wann sie begonnen hat und ob sie durch das bisherige Vorgehen tatsächlich gehemmt wurde, entscheidet darüber, ob überhaupt noch etwas durchzusetzen ist. Diese Frage lässt sich meist am selben Tag beantworten.
Beweislast
Vor Gericht genügt es nicht, dass eine Darstellung plausibel ist. Entscheidend ist, wer eine bestimmte Tatsache beweisen muss und ob das vorhandene Material genau diese Tatsache abbildet.
Ein Foto zeigt einen Zustand, aber nicht Zeitpunkt und Ursache. Ein Chatverlauf belegt eine Erklärung, doch ein einzelner Screenshot verkürzt den Zusammenhang, und Zuordnung wie Vollständigkeit lassen sich bestreiten. Eine gewöhnliche E-Mail ist keine Urkunde mit besonderer Beweiskraft; diese Stellung haben nur qualifiziert signierte oder notariell beglaubigte elektronische Dokumente (§ 371a ZPO). Alles andere unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
Für Verbraucher gibt es eine wichtige Erleichterung: Zeigt sich beim Kauf von einem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
Welche Tatsache am Ende bewiesen werden muss, steht nicht im Vertrag, sondern in der Anspruchsgrundlage. Diese Zuordnung — und die Frage, was das vorhandene Material dafür hergibt — nehme ich vor, bevor etwas an die Gegenseite geht. Sie entscheidet auch darüber, was noch gesichert werden muss, solange es sich sichern lässt: Wird der Gegenstand repariert, ausgetauscht oder entsorgt, verschwindet oft genau die Tatsache, auf die es später ankommt.
Verzug, Nacherfüllung und Rücktritt
Verzug tritt nicht dadurch ein, dass man verärgert ist. Er setzt eine fällige Leistung voraus, Nichtleistung trotz Mahnung und Vertretenmüssen (§ 286 BGB). Bei Verbrauchern führt die bekannte 30-Tage-Regel nur dann ohne Mahnung zum Verzug, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
Danach kommt es darauf an, was verlangt wird — und die Rechte haben unterschiedliche Voraussetzungen. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung sind vier verschiedene Wege. Für Rücktritt und Schadensersatz ist regelmäßig eine angemessene Frist nötig (§ 323 BGB); eine gesetzliche Zahl von sieben oder vierzehn Tagen gibt es nicht. Beim Verbrauchsgüterkauf hat § 475d BGB seit 2022 Fälle geschaffen, in denen die förmliche Fristsetzung entfällt; wann die verstrichene Zeit dafür genügt, ist noch nicht gefestigt entschieden.
Praktisch am folgenreichsten ist die Selbsthilfe zur Unzeit. Wer die Reparatur selbst beauftragt oder Ersatz kauft, bevor der Vertragspartner Gelegenheit zur Nacherfüllung hatte, verliert unter Umständen genau die Ansprüche, die er durchsetzen wollte.
An dieser Stelle entscheidet sich das Mandat. Welche Erklärung zur Lage passt, in welcher Reihenfolge sie abgegeben wird und was sie auslöst, ist eine juristische Entscheidung und keine Frage der Formulierung. Eine Erklärung, die nicht passt, geht nicht nur ins Leere — sie kann den späteren Streit auf eine schlechtere Grundlage verlagern.
Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
Ein Mahnbescheid ist weder eine Rechnung noch ein Urteil. Das Mahngericht prüft grundsätzlich nicht, ob die Forderung besteht (§ 692 ZPO) — es stellt zu, was beantragt wurde. Wer nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, riskiert einen Vollstreckungsbescheid; der steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO).
Gegen den Vollstreckungsbescheid läuft dann erneut eine Frist von zwei Wochen, und der Einspruch beseitigt die Vollstreckbarkeit nicht automatisch. Ab hier verschiebt sich der Streit: Es geht nicht mehr darum, ob die Forderung berechtigt ist, sondern darum, ob ein bestehender Titel noch angreifbar ist.
Umgekehrt führt ein Widerspruch nicht von selbst zu einer Entscheidung — das streitige Verfahren muss betrieben werden.
Wenn ein solches Schreiben auf dem Tisch liegt, zählt zuerst das Zustellungsdatum. Ob widersprochen wird, wie weit der Widerspruch reicht und was danach zu veranlassen ist, gehört in dieselbe Prüfung. Beides zusammen dauert kürzer als die Frist.
Diese Übersicht beschreibt allgemeine Regeln. Welche Fristen und Beweisanforderungen in Ihrem Fall gelten, hängt vom Vertrag und vom Verfahrensstand ab. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Im Fokus
Häufige Fragen
Ich habe der Gegenseite seit Monaten geschrieben. Kann die Forderung trotzdem verjährt sein?
Ja. Mahnungen, Erinnerungen und Mängelanzeigen an den Vertragspartner halten die Verjährung nicht an. Dafür braucht es echte Verhandlungen oder eine förmliche Rechtsverfolgung — beim Mahnbescheid erst mit der Zustellung. Schicken Sie mir den Schriftwechsel mit Datum, dann lässt sich das klären.
In den AGB steht etwas anderes als das, was mir zugesagt wurde. Was gilt?
Was individuell besprochen wurde, geht dem Kleingedruckten vor. Die Schwierigkeit liegt selten im Recht, sondern im Nachweis der Zusage — deshalb ist wichtig, ob es dazu E-Mails, Nachrichten oder Zeugen gibt.
Ich habe nur Chatnachrichten und Fotos. Reicht das vor Gericht?
Das hängt davon ab, welche Tatsache bewiesen werden muss. Ein Foto zeigt einen Zustand, aber nicht Zeitpunkt und Ursache. Diese Zuordnung nehme ich vor, bevor etwas an die Gegenseite geht — auch weil sich dann noch sichern lässt, was später fehlt.
Ich dachte, der Mahnbescheid sei nur eine weitere Rechnung.
Er ist eine gerichtliche Zustellung ohne inhaltliche Prüfung. Ohne Widerspruch kann daraus ein vollstreckbarer Titel werden; gegen den Vollstreckungsbescheid laufen dann zwei Wochen. Melden Sie sich mit dem Zustellungsdatum.
Direkt zum Recht
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„Das Großgedruckte gibt, das Kleingedruckte nimmt“

Tom Waits
1949 –
