Coachingverträge

Anwaltliche Vertretung bei Online-Coaching, Mentoring und Forderungsstreitigkeiten

Sofortmaßnahmen

  • Im Streitfall sofort tunLandingpage, Verkaufsvideo und Chatverlauf sichern — sie verschwinden häufig, sobald Streit entsteht. Bestellseite, Beschriftung der Bestellschaltfläche und Widerrufsbelehrung als Bildschirmfoto festhalten, mit Datum. Zahlungsbelege, Rechnungen und den Zugang zur Lernplattform dokumentieren. Notieren, welche Leistung wann tatsächlich erbracht wurde und was ausblieb.
  • Auf keinen Fall tunEin Schuldanerkenntnis oder eine Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben. Am Telefon unter Druck einer Aufhebung oder einem Vergleich zustimmen. Den Zugang zur Plattform aufgeben, bevor die Inhalte gesichert sind. Teilzahlungen leisten, um Ruhe zu haben — sie können die Ausgangslage verändern.

Die wesentlichen Fragen im Verfahren

Online-Coaching wird über Landingpages, Plattformen, soziale Netzwerke, Videoanrufe und Chats verkauft. Der Streit beginnt fast immer erst danach: eine Forderung über mehrere tausend Euro, eine Bindung über Monate, ein Zugang, der gesperrt wird, oder ein Programm, das anders aussieht als das, was im Verkaufsgespräch beschrieben wurde.

Wie ein solcher Vertrag rechtlich einzuordnen ist, entscheidet sich nicht an seiner Bezeichnung. Ob ein Angebot Coaching, Mentoring, Beratung, Programm oder Akademie heißt, ist ohne Belang. Maßgeblich sind der tatsächliche Vertragsinhalt, der Ablauf der Buchung und die Leistung, die geschuldet war. Dazu kommen die Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer, die Reichweite des Fernunterrichtsschutzgesetzes und die Frage, ob digitale Inhalte oder eine Dienstleistung den Vertrag prägen. Diese Zuordnung steht am Anfang, nicht am Ende — von ihr hängt ab, welche Rechte überhaupt bestehen.

Ich vertrete Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Online-Coachings, außergerichtlich und vor Gericht: bei Vergütungsforderungen und Inkasso, bei Widerruf und Kündigung, bei Rückzahlungsansprüchen und bei Störungen des Zugangs zu digitalen Leistungen. Wie ich dabei arbeite, lässt sich in drei Sätzen sagen.

Erstens: Zuerst wird geklärt, was geschuldet war — nicht, was versprochen klang.

Zweitens: Sie bekommen eine Einschätzung, auch wenn sie unbequem ist; ein Verfahren, das sich nicht lohnt, sage ich Ihnen vorher.

Drittens: Was es kostet, klären wir, bevor etwas beauftragt wird.

Diese Seite beschreibt einen Ausschnitt. Vergleichbare Fragen stellen sich bei Onlinekursen, Mitgliederbereichen, Abonnements, Beratungsprogrammen und anderen über Plattformen vermittelten Verträgen.

Fernunterricht — wann eine Zulassung nötig ist

Ein Online-Coaching kann Fernunterricht sein, ohne dass es je so genannt wurde. § 1 Abs. 1 FernUSG verlangt dafür dreierlei: eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, eine überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem und eine Überwachung des Lernerfolgs. Maßgeblich ist das vereinbarte Leistungsspektrum, nicht die Bezeichnung als Coaching oder Mentoring.

Der Bundesgerichtshof hat diese Anwendung auf Coaching- und Mentoringangebote mit Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24, bestätigt. Die Vermittlung darf auch auf ein praktisches oder wirtschaftliches Ziel gerichtet sein. Vor allem ist die Lernerfolgskontrolle weit zu verstehen: Es kann bereits genügen, dass der Vertrag die Möglichkeit eröffnet, individuelle Fragen zum Stoff zu stellen und Rückmeldung zu erhalten. Damit fällt eine große Zahl von Programmen in den Anwendungsbereich, die sich selbst nie als Lehrgang verstanden haben.

Die Abgrenzung ist damit nicht erledigt, sondern verlagert. Nach BGH, Urteil vom 5. Februar 2026, III ZR 137/25, kann bei vorproduzierten Inhalten mit nur ergänzenden Live-Elementen eine räumliche Trennung vorliegen, während eine durchgehende Kommunikation in beide Richtungen eher dem Präsenzunterricht ähnelt. Nach BGH, Urteil vom 7. Mai 2026, III ZR 142/25, bleibt entscheidend, ob der Schwerpunkt auf der Wissensvermittlung liegt oder auf einer anderen individuellen Tätigkeit. Zwei Programme mit ähnlichem Preis und ähnlicher Werbung können deshalb unterschiedlich einzuordnen sein.

Wo eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderlich ist und fehlt, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Was das für bereits gezahlte Beträge bedeutet, richtet sich nach dem Bereicherungsrecht und ist von der Nichtigkeit zu trennen — die Rückabwicklung folgt eigenen Voraussetzungen.

Ich sehe mir deshalb zuerst das Verhältnis von Lernplattform, Videos, Arbeitsmaterialien, Aufgaben, Rückfragen und Live-Terminen an. Erst danach lässt sich sagen, ob ein Programm Fernunterricht, Beratung oder eine andere Dienstleistung ist.

„Schließt eine natürliche Person einen Fernunterrichtsvertrag zur Existenzgründung ab, fällt sie unter den Schutzbereich des Gesetzes. Ohne die erforderliche Zulassung ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Auf die Unternehmereigenschaft kommt es insofern nicht an.“

Bundesgerichtshof
Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24

Verbraucher oder Unternehmer — welche Schutzvorschriften gelten

Verbraucher ist nach § 13 BGB, wer den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt; Unternehmer handelt nach § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet das nicht. Auch ein angekreuztes Kästchen, mit dem man erklärt, als Unternehmer zu handeln, ersetzt die Prüfung des tatsächlichen Zwecks nicht — und genau dieses Kästchen gehört im Coachingvertrieb zur Standardausstattung.

Die Abgrenzung ist hier schwieriger als anderswo. Ein Programm kann der privaten Neuorientierung dienen, auf eine erst geplante Selbständigkeit zielen oder für eine bereits ausgeübte Tätigkeit gebucht sein. Bei gemischten Zwecken kommt es darauf an, welcher überwiegt. Von dieser Zuordnung hängen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ab, die vorvertraglichen Informationspflichten, die Anforderungen an die Bestellschaltfläche und die Reichweite der Klauselkontrolle.

Vom Verbraucherrecht zu trennen ist das Fernunterrichtsschutzgesetz. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24, entschieden, dass sein persönlicher Anwendungsbereich nicht allgemein auf Verbraucher beschränkt ist. Wer als Unternehmer gehandelt hat, kann sich deshalb gleichwohl auf die Nichtigkeit eines zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Vertrags berufen. Das Argument der Anbieterseite, mit der Unternehmererklärung sei die Sache erledigt, trägt in dieser Allgemeinheit nicht.

Diese Zuordnung nehme ich vor, bevor über Widerruf, Klauseln oder Zahlungsforderungen gesprochen wird. Maßgeblich sind der bei Vertragsschluss erkennbare Zweck und die tatsächliche Lage — nicht das, was auf dem Bestellformular angekreuzt wurde.

Widerruf und Bestellvorgang — Anforderungen an digitale Abschlüsse

Bei einem Fernabsatzvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher besteht nach §§ 312g Abs. 1, 355 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor ordnungsgemäßer Unterrichtung. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Recht regelmäßig erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlichen Fristbeginn. Verträge, die längst als abgeschlossen galten, sind deshalb häufig noch widerruflich.

Die sofortige Freischaltung eines Programms beendet das Widerrufsrecht nicht von selbst. Bei Dienstleistungen erlischt es nach § 356 Abs. 4 BGB erst bei vollständiger Leistung und nur, wenn die dafür vorgesehenen Erklärungen und Bestätigungen vorliegen; für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, gilt § 356 Abs. 5 BGB mit eigenen Anforderungen. Welche Regel greift, richtet sich nach den einzelnen Leistungsbestandteilen — und ein Coachingprogramm besteht fast nie aus nur einem.

Für zahlungspflichtige Bestellungen über eine Schaltfläche verlangt § 312j Abs. 3 BGB eine eindeutige Beschriftung. Ist sie nicht eindeutig, kommt der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB gar nicht erst zustande. Ob diese Anforderungen im Coachingvertrieb überhaupt gelten, ist allerdings selbst eine Streitfrage: Für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, gelten sie nicht. Ob eine automatisierte Chatstrecke, ein Kalenderlink mit Buchungsfunktion oder die Kombination aus Verkaufsgespräch und nachgeschicktem Formular noch individuelle Kommunikation ist, hängt am konkreten Ablauf — und ist genau der Punkt, an dem diese Verfahren entschieden werden.

Seit dem 19. Juni 2026 kommt § 356a BGB hinzu: Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, müssen während der Widerrufsfrist grundsätzlich über eine ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion widerrufbar sein.

Ich prüfe getrennt, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, ob ein Widerrufsrecht entstanden ist und ob es wirksam erloschen ist. Dafür müssen Bestellseite, Belehrung, Bestätigung und der Zeitpunkt des Leistungsbeginns einander zugeordnet werden.

Vertragsschluss und Bedingungen — was überhaupt vereinbart wurde

Ein Coachingvertrag kommt über eine Landingpage zustande, über eine Plattform, per E-Mail, im Chat oder am Telefon. Ob die Buchung schon bindet oder nur zur Abgabe eines Angebots auffordert, hängt an der Gestaltung. Weil Werbung, Erstgespräch, Verkaufsgespräch, Bestellformular und Vertragsbestätigung hier oft über Tage verteilt sind, ist die erste Frage regelmäßig die schwierigste: Welche Erklärung hat den Vertrag ausgelöst?

Daran hängt, welche Bedingungen überhaupt gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird, die andere Seite sie zumutbar zur Kenntnis nehmen kann und ihrer Geltung zustimmt. Ein Link, der erst mit der Rechnung kommt, genügt dafür nicht ohne Weiteres. Überraschende Klauseln werden nach § 305c Abs. 1 BGB gar nicht Bestandteil des Vertrags; unangemessen benachteiligende Regelungen können nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sein.

Was ich zuerst rekonstruiere, ist die zeitliche Reihenfolge von Werbung, Gespräch, Bestellvorgang, Bestätigung und Übermittlung der Bedingungen. Erst aus dieser Abfolge ergibt sich, welcher Vertrag mit welchem Inhalt zustande gekommen ist — und welcher nicht.

Leistung und Vergütung — was tatsächlich geschuldet war

Ob ein Coaching vertragsgemäß durchgeführt wurde, richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsinhalt. Dazu zählt nicht nur der Vertragstext. Auch Landingpages, Webinaraufzeichnungen, Nachrichten und konkrete Aussagen im Verkaufsgespräch können den Inhalt prägen. Allgemeine Motive und Erfolgshoffnungen werden dadurch nicht zu geschuldeten Leistungen — konkrete Zusagen zu Zahl und Dauer der Einzelgespräche, zur persönlichen Betreuung, zu Zugangszeiten, Materialien und Rückmeldungen dagegen sehr wohl.

Die Bezeichnung als Coaching entscheidet auch nicht über den Vertragstyp. Je nach Schwerpunkt kann Dienstvertragsrecht gelten, Werkvertragsrecht, Fernunterrichtsrecht oder das Recht digitaler Produkte. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder beruflicher Erfolg ist bei einer bloßen Dienstleistung grundsätzlich nicht geschuldet; wird dagegen ein überprüfbares Ergebnis verbindlich versprochen, verschiebt das die Einordnung und die Haftung.

Unklare Leistungsänderungsvorbehalte und einseitige Einschränkungen können nach § 307 BGB unwirksam sein, täuschende Angaben eine Anfechtung nach § 123 BGB oder Schadensersatzansprüche auslösen. Über den Preis allein lässt sich dagegen wenig ausrichten: Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung genügt für § 138 BGB nicht, es müssen weitere Umstände hinzukommen. Eine höchstrichterliche Preisgrenze für Online-Coachings gibt es nicht — wer darauf setzt, verlässt sich auf den schwächsten der möglichen Angriffspunkte.

Ich ordne deshalb zuerst zu, welche Leistungen verbindlich zugesagt waren, welche nur werblich beschrieben wurden und welche erkennbar vom eigenen Mitwirken abhingen. Darauf baut alles Weitere auf: Zahlungsforderung, Einwendung, Rückzahlung.

Laufzeit und Kündigung — Bindung und elektronische Beendigung

Wie lange man gebunden ist, richtet sich nach dem Vertragstyp, den einbezogenen Bedingungen und zwingenden Schutzvorschriften. Bei Verbraucherverträgen begrenzt § 309 Nr. 9 BGB formularmäßige Erstlaufzeiten, Verlängerungen und Kündigungsfristen. Seit dem 1. März 2022 ist eine stillschweigende Verlängerung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig, wenn danach jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann; für ältere Schuldverhältnisse gilt insoweit die frühere Fassung.

Seit dem 1. Juli 2022 muss eine Website, über die Verbraucher entgeltliche Dauerschuldverhältnisse abschließen können, nach § 312k BGB grundsätzlich einen ständig verfügbaren, unmittelbar und leicht zugänglichen Kündigungsbutton bereitstellen. Fehlt er, kann nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit ohne Frist gekündigt werden. Im Coachingvertrieb fehlt diese Schaltfläche häufig, weil der Abschluss nicht über ein Bestellsystem lief, sondern über ein Gespräch.

Ist das Programm Fernunterricht, tritt § 5 FernUSG hinzu: Kündigung erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit einer Frist von sechs Wochen, danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten. Abweichungen zu Lasten des Teilnehmers sind nur eingeschränkt möglich — eine Bindung über zwei Jahre ohne Ausstieg hält dem selten stand.

Ich prüfe, ob ein befristetes Gesamtprogramm vorliegt, ein Abonnement, ein monatlich fortlaufender Zugang oder ein Fernunterrichtsvertrag. Diese Zuordnung entscheidet darüber, welche Laufzeit- und Kündigungsregeln überhaupt anzuwenden sind.

Plattformen, Zahlungsdienstleister und digitale Leistungen

Wer Vertragspartner geworden ist, lässt sich bei Coachingangeboten oft nicht auf den ersten Blick erkennen. Coach, Plattformbetreiber, Vermittler und Zahlungsdienstleister haben unterschiedliche Funktionen, und die Forderung kommt regelmäßig von einem Dritten, mit dem nie gesprochen wurde. Ob ein einheitlicher Vertrag vorliegt oder mehrere verbundene, entscheidet darüber, gegen wen Einwendungen wirken und von wem eine Zahlung zurückverlangt werden muss.

Für Verbraucherverträge über digitale Produkte gelten seit dem 1. Januar 2022 die §§ 327 bis 327u BGB. Ein Live-Coaching ist nicht schon deshalb ein digitales Produkt, weil es per Videokonferenz stattfindet; Lernplattformen, aufgezeichnete Videos, Downloads und Mitgliederbereiche können aber eigenständige digitale Vertragsbestandteile sein. Nach §§ 327d und 327e BGB müssen sie den vereinbarten und den objektiv zu erwartenden Anforderungen entsprechen — Funktionalität, Kompatibilität, Kontinuität, Sicherheit, vereinbarte Zugangszeiten. Bei Mängeln oder ausbleibender Bereitstellung kommen Nacherfüllung, Minderung und Vertragsbeendigung nach §§ 327c, 327i, 327m und 327n BGB in Betracht.

Eine Zugangssperre während eines Zahlungsstreits ist deshalb doppeldeutig: Sie kann berechtigt sein — sie kann aber auch selbst eine Nichtbereitstellung und damit eine Vertragsstörung darstellen. Sitzt der Anbieter in einem anderen EU-Staat, bestimmen die Rom-I- und die Brüssel-Ia-Verordnung das anwendbare Recht und den Gerichtsstand. Eine Rechtswahl in den Bedingungen entzieht Verbrauchern den zwingenden Schutz ihres Aufenthaltsrechts nicht, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet.

Ich kläre deshalb zuerst, wer welche Leistung schuldet und wie viele Verträge tatsächlich vorliegen. Erst danach lassen sich Zugangssperren, technische Ausfälle und Änderungen am Leistungsangebot dem richtigen Vertragsverhältnis zuordnen.

Rechtsanwalt Klaas F. Fernkorn

Mein Rat und Angebot

Zahlen Sie nicht weiter, solange nicht geklärt ist, ob der Vertrag überhaupt wirksam ist. Übermitteln Sie mir den Vertrag, die Bestellunterlagen oder die letzte Mahnung — sicher und diskret.

Sie bekommen zeitnah eine Einschätzung, wie der Vertrag rechtlich einzuordnen ist und welche Wege offenstehen.

Häufige Fragen

Kann ein Coachingvertrag ohne Unterschrift wirksam sein?

Ja. Verträge kommen auch über Websites, E-Mail, Chat oder Telefon zustande. Für Fernunterricht verlangt § 3 Abs. 1 FernUSG allerdings Textform für die Erklärung des Teilnehmers. Bei Verbraucherbestellungen können daneben die Anforderungen an die Bestellschaltfläche und die vorvertraglichen Informationspflichten den Ausschlag geben.

Gilt das Widerrufsrecht auch, wenn der Zugang sofort freigeschaltet wurde?

Die Freischaltung beendet das Widerrufsrecht nicht automatisch. Für Dienstleistungen und für digitale Inhalte gelten unterschiedliche Voraussetzungen des Erlöschens; erforderlich sind jeweils bestimmte ausdrückliche Erklärungen, bei Dienstleistungen zusätzlich die vollständige Leistungserbringung.

Ist jedes Coaching ohne ZFU-Zulassung unwirksam?

Nein. Eine Zulassung ist nur erforderlich, wenn das Angebot Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist und keine Ausnahme greift. Entscheidend sind Wissensvermittlung, räumliche Trennung und Lernerfolgskontrolle. Ist eine Zulassung erforderlich und fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Kann das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Unternehmer gelten?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24, entschieden, dass das Gesetz nicht allgemein auf Verbraucher beschränkt ist. Die Unternehmereigenschaft schließt seine Anwendung deshalb nicht aus.

Darf der Anbieter den Zugang sperren, während über die Zahlung gestritten wird?

Das hängt von Vertrag, Fälligkeit, Kündigung und den erhobenen Einwendungen ab. Bei digitalen Produkten sind zusätzlich die §§ 327 ff. BGB zu berücksichtigen. Eine Sperre kann berechtigt sein — sie kann aber auch selbst eine Nichtbereitstellung darstellen.

Was mache ich mit Schreiben von Inkassobüros?

Nicht unterschreiben und nicht in Teilbeträgen zahlen, solange die Wirksamkeit des Vertrags ungeklärt ist. Ein Schuldanerkenntnis oder eine Ratenzahlungsvereinbarung kann die Ausgangslage verändern. Sobald ich mich bestelle, läuft die Korrespondenz über mich.

Gilt deutsches Verbraucherrecht auch bei einem ausländischen Anbieter?

Das kann der Fall sein, wenn ein Anbieter aus einem anderen EU-Staat seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet und der Vertrag mit einer hier ansässigen Person geschlossen wird. Eine ausländische Rechtswahl beseitigt zwingenden deutschen Verbraucherschutz nicht ohne Weiteres.

Diese Seite ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

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